Die Abtretung einer Grundschuld, oft im Zuge einer Umschuldung oder eines Immobilienverkaufs, ist ein wichtiger, aber komplexer Vorgang. Dieser Artikel erklärt verständlich, was eine notarielle Abtretungserklärung ist, wann sie benötigt wird und welche Auswirkungen sie auf Eigentümer und Kreditnehmer hat. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Ablauf, die Kosten und beantworten häufige Fragen, damit Sie gut informiert Entscheidungen treffen können. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Die notarielle Abtretungserklärung ermöglicht die Übertragung einer Grundschuld von einem Gläubiger auf einen anderen und ist im Immobilienrecht von zentraler Bedeutung. Eine Grundschuld erlaubt dem Gläubiger, eine bestimmte Geldsumme aus einem Grundstück zu erhalten, ohne an eine spezifische Forderung gebunden zu sein. Für die Abtretung einer Grundschuld ist in der Regel eine notarielle Beglaubigung erforderlich, um die Rechtsgültigkeit sicherzustellen und die Beteiligten zu schützen. Eine wirksame Grundschuldabtretung erfordert eine gültige Grundschuld, die Berechtigung des Abtretenden und eine Einigung zwischen den beteiligten Parteien. Bei Buchgrundschulden wird die Abtretung erst durch die Eintragung im Grundbuch wirksam, bei Briefgrundschulden durch die Übergabe des Grundschuldbriefs. Die Eintragung der Abtretung im Grundbuch sichert die Rechtsposition des neuen Gläubigers und informiert Dritte über die veränderten Verhältnisse. Der neue Gläubiger übernimmt alle Rechte des alten Gläubigers, einschließlich des Rechts zur Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Die Kosten für die notarielle Beglaubigung und die Eintragung im Grundbuch richten sich nach dem Wert der Grundschuld; zusätzliche Kosten können durch Anwälte oder Dokumentenkopien entstehen.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Hamburg – Urteil vom 22.09.2011 -Az.: 1 Sa 34/11 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. April 2009 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte trägt […]