Ein Arbeitnehmer verunglückt auf dem Heimweg, nachdem er sich krankheitsbedingt gegen eine Nachtschicht entschieden hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Kläger sich auf einem privaten Weg befand. Nun bestätigt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen diese Entscheidung und betont, dass der Versicherungsschutz nicht über die gesetzlich vorgesehenen Wege hinaus ausgeweitet werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 U 52/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall erreichen. Er war auf dem Weg zur Arbeit, nachdem er eine Nachtschicht übernommen hatte. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger in die entgegengesetzte Richtung zu seinem Ziel fuhr. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall aufgrund der Fahrtrichtung als unversicherten Abweg nicht an. Der Kläger konnte keine überzeugenden Gründe für die Abweichung von seinem Weg zur Arbeit darlegen. Er legte Widerspruch gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft ein, der jedoch erfolglos blieb. Das Sozialgericht wies die Klage ab, was zur Berufung vor dem Landessozialgericht führte. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Das Gericht entschied, dass keine weiteren Kosten für die Berufung zu erstatten sind. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger keine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall erhält und somit auf seinen Kosten sitzenbleibt. Wegeunfall und Abbruch des Arbeitsweges: Klärung der Versicherungsansprüche Die gesetzliche Unfallversicherung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Sozialsystem, da sie Arbeitnehmer bei Unfällen während ihrer beruflichen Tätigkeit absichert. Besonders relevant ist hierbei der Wegeunfall, der definiert ist als ein Unfall, der sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignet. Das Unfallversicherungsgesetz schützt ber
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESFINANZHOF Az.: VI R 120/01 Urteil vom 04.12.2002 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz – Az.: 2 K 1607/99 – Urteil vom 14.08.2001 Leitsatz: Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung). Gründe I. Die […]