Ein Wissenschaftler im Clinch mit seinem Arbeitgeber: Zwei Kündigungen, ein Gericht und die Frage, ob eine unerlaubte Veröffentlichung das Ende einer wissenschaftlichen Karriere bedeuten kann. Zwischen Kommunikationsfehlern, unautorisierten Publikationen und der Gratwanderung zwischen Forschungsfreiheit und Arbeitgeberinteressen entspinnt sich ein arbeitsrechtliches Drama mit weitreichenden Folgen. Das Urteil zeigt: Auch in der Wissenschaft gelten Regeln, deren Missachtung schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 784/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Arbeitsverhältnis des Klägers blieb trotz der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bestehen. Der Fall dreht sich um die Wirksamkeit von zwei Kündigungen seitens des Beklagten. Der klägerische Arbeitsvertrag und die damit verbundenen Erwartungen zur Promotion standen im Mittelpunkt des Streits. Spannungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten führten zu einem Personalgespräch über die Arbeitsweise des Klägers. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe Absprachen zur Arbeitszeit und -dokumentation nicht eingehalten, was dieser jedoch bestreitet. Eine wichtige Rolle spielt der Urlaub des Klägers, für den er einen Antrag gestellt und der von seinem Vorgesetzten genehmigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im Urlaub keine Pflichtverletzungen begangen hat. Die Klage des Klägers war teilweise erfolgreich, da die außerordentliche Kündigung als unwirksam erachtet wurde. Das Gericht hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf, was bedeutet, dass keine der Parteien die Gerichtskosten tragen muss. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung zukünftiger außerordentlicher Kündigungen i
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Marl, Az.: 36 F 329/15, Beschluss vom 14.01.2016 Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2015 wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 […]