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Angabe von Urlaubstagen in Abrechnung – keine Streitlosstellung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

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Verpasste Fristen kosten bares Geld: Ein Arbeitnehmer kämpft vergeblich um seinen Urlaubsanspruch, nachdem er die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist versäumt. Lohnabrechnungen reichen nicht als Beweis für ein Anerkenntnis des Arbeitgebers, so das Landesarbeitsgericht Köln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 444/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um die Frage der Urlaubsabgeltung und ob die Ansprüche des Klägers dadurch verfallen sind. Der Kläger erhält keine Entschädigung, da das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Ansprüche aufgrund einer vertraglich vereinbarten Frist verjährt sind. Der Arbeitgeber hatte in den Lohnabrechnungen lediglich die Anzahl der Urlaubstage aufgeführt, was nicht als Anerkennung von Urlaubsabgeltungsansprüchen gewertet wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Angabe der Urlaubstage in Abrechnungen die Ansprüche automatisch anerkannte, doch das Gericht wies diese Auffassung zurück. Der Kläger stützte sich auf frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, konnte jedoch die Richter nicht überzeugen, dass Urlaubstage eine andere Behandlung verdienen. Kritisiert wurde die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die der Kläger als intransparent einstufte, jedoch konnte das Gericht die Regelungen klar und eindeutig nachvollziehen. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass die vertraglichen Regelungen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs und der Verfallklausel an unterschiedlichen Stellen aufgeführt wurden. Die Entscheidung bestätigt, dass klare Fristen zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen rechtlich durchsetzbar sind. Arbeitnehmer sollten sich der Fristen bewusst sein, um Ansprüche nicht, wie in diesem Fall, zu verlieren. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer, die darauf angewiesen sind, ihr Urlaubsrecht fristgerecht geltend zu machen. Urlaubsanspruch und Abgeltung: Ein prägnanter Fall im Arbeitsrecht Di


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