Ein Polizist wollte Schmerzensgeld, weil er sich bei einem Einsatz verletzt hatte – doch das Gericht wies seine Klage ab. Der Grund: Der Beamte hatte selbst maßgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, bei der ein Bürger zu Boden gebracht und in Handschellen abgeführt wurde. Ein Fall, der die Grenzen polizeilichen Handelns aufzeigt und die Frage nach Verhältnismäßigkeit stellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 158/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft einen Polizeibeamten, der im Einsatz Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen fordert. Der Kläger war gemeinsam mit einem Kollegen in einem Polizeifahrzeug im Dienst, als es zu einem Vorfall mit einem Zivilisten kam. Der Zivilist wies die Beamten darauf hin, dass sie gegen die Einbahnstraße fuhren, was zu einer verbalen Auseinandersetzung führte. Nachdem der Zivilist seinen Ausweis nicht vorzeigen wollte, kam es zu einem körperlichen Eingriff der Polizeibeamten. Der Kläger erlitt bei der Auseinandersetzung mehrere Verletzungen und beantragte daraufhin Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab und entschied zugunsten des Beklagten. Die Entscheidung basierte darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten handelte und Verletzungen nicht als deliktisch eingestuft werden konnten. Der Kläger bleibt auf den Kosten des Verfahrens sitzen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Polizeibeamte, die im Einsatz verletzt werden. Es scheint, dass die Erfolgsaussichten für ähnliche Klagen in vergleichbaren Einsätzen begrenzt sind. Schmerzensgeld für Polizeibeamte: Rechte und Ansprüche im Dienstunfallfall Polizeibeamte stehen während ihrer Dienstzeit häufig vor besonderen Herausforderungen und Risiken. Verletzungen im Einsatz können nicht nur körperliche Schmerzen und langfristige gesundheitliche Folgen mit sich bringen, sondern auch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Baden-Baden – Az.: 3 O 70/18 – Urteil vom 16.10.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags […]