Ein Diabetiker scheitert vor Gericht, weil seine private Krankenversicherung die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente nicht übernehmen will. Obwohl ärztlich verordnet, fallen die Präparate nicht unter den Versicherungsschutz, da der gewählte Tarif nur verschreibungspflichtige Arzneimittel abdeckt. Ein teurer Irrtum bei der Tarifwahl, der den Versicherten nun die gesamten Prozesskosten tragen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 310/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte eine Kostenerstattung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die ihm wegen einer Krankheit verschrieben wurden. Die Beklagte ist ein privater Krankenversicherer, der die Erstattung mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen ablehnte. Die Kernproblematik betrifft die Frage, ob für die angegebenen Medikamente ein Anspruch auf Erstattung besteht. Das Gericht hob ein vorheriges Versäumnisurteil auf und wies die Klage des Klägers ab. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind, was die Erstattung ausschloss. Der Kläger hatte den falschen Tarif gewählt, da dieser keine Erstattung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente vorsah. Der Einwand des Klägers, dass es sich um medikamentenähnliche Nährmittel handelt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf den Kläger, der somit keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Vertragsauswahl auf die spezifischen Versicherungsbedingungen zu achten. Versicherungsnehmer sollten sich über die Verschreibungspflicht ihrer Medikamente im Klaren sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Gerichtsurteil klärt Anspruch auf Kostenübernahme für OTC-Arzneimittel Die Krankenversicherung spielt eine zentrale Rolle in der Gesundheitsversorgung und sichert
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Saarbrücken, Az.: 13 S 57/14, Urteil vom 26.09.2014 1. Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.02.2014 – 14 C 756/13 (62) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt […]