Tennishallenbetreiber scheitert mit Klage gegen Parkhausbau – Gericht sieht keine unzumutbare Verschattung seiner Solaranlage. Der Streit dreht sich um die befürchteten Ertragseinbußen durch den Schattenwurf des neuen Parkhauses. Trotz Bedenken des Klägers bezüglich des Klimaschutzes, gab das Gericht der Stadt grünes Licht für das Bauvorhaben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 K 1813/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger sieht seine Photovoltaikanlage durch ein geplantes Parkhaus in der Nachbarschaft stark beeinträchtigt. Er beruft sich auf das Rücksichtnahmegebot und die Einhaltung von Abstandsflächen in Bezug auf die Verschattung seiner Anlage. Die Baugenehmigung des geplanten Parkhauses basiert auf einem Bebauungsplan, der eine gewerbliche Nutzung erlaubt. Das Gericht entscheidet, dass der Bau den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht und die nachbarlichen Interessen ausreichend berücksichtigt werden. Der Kläger kann nachweisen, dass die Photovoltaikanlage durch die Verschattung beeinträchtigt wird, jedoch wurde dies nicht als ausreichend rechtlicher Grund für den Stopp des Bauvorhabens gewertet. Die Richter heben hervor, dass der Bebauungsplan keine speziellen Regelungen zur Höhe der Nachbarbebauung im Verhältnis zu Photovoltaikanlagen enthält. Es wird festgestellt, dass die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen eine rechtliche Grundlage für das Parkhaus bieten. Der verursachte Ertragsverlust der Photovoltaikanlage wird zwar anerkannt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Genehmigung des Bauvorhabens. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, was seine rechtliche Position schwächt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Bauvorhaben in der Nähe von Photovoltaikanlagen und deren rechtliche Absicherung. Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen: Nachbarrechte und Schattenwurf im Fokus Die Nutzung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeu
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 62/13 – Beschluss vom 20.03.2014 Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über die Rechtsnachfolge nach […]