Provisorischer Fußweg wird zur Stolperfalle – doch die Gemeinde trägt keine Schuld. Eine Frau stürzt auf einem unebenen Baustellenweg und scheitert mit ihrer Schmerzensgeldklage. Das Gericht urteilt: Offensichtliche Gefahren müssen Fußgänger selbst erkennen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 149/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen mangelhafter Absicherung einer Baustelle wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der streitige Fußweg in dem relevanten Zeitraum ordnungsgemäß gesichert war. Der Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht an die ……-Bau GmbH übergeben und ist daher nicht passivlegitimiert. Die Klägerin trug ein erhebliches Mitverschulden, da sie bei ihrem Sturz ebenfalls Fehler gemacht haben könnte. Der Beklagte bestritt die Unfallhergang und die Verletzungen der Klägerin mit Nichtwissen. Die Beklagte führte nachweisliche regelmäßige Kontrollen der Baustelle durch, die keine Mängel aufwiesen. Zeugen wurden vernommen, um den Hergang des Unfalls und die Sicherheitsvorkehrungen zu klären. Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit für die Klägerin, die Vollstreckung abzuwenden, falls der Beklagte keine Sicherheit bietet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Schmerzensgeldansprüche in ähnlichen Fällen und betont die Bedeutung von Verkehrssicherungspflichten. Baustellenabsicherung: Juristische Folgen der Verkehrssicherungspflicht im Fokus Im Zusammenhang mit Baustellen und Baumaßnahmen ist die Straßenverkehrssicherungspflicht ein zentrales Thema, das enorme Bedeutung für die Verkehrssicherheit hat. Wenn ein Bürgersteig aufgrund von Arbeiten gesperrt wird, sind die Verantwortlichen gehalten, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört in der Regel die Einrichtung eines provisorischen Fußwegs oder eine Gehw
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de LG Stuttgart, Az.: 13 S 46/15, Urteil vom 24.02.2016 Amtliche Leitsätze: Wenn bei einem beiderseits nicht unabwendbaren Verkehrsunfall bei keinem der beteiligten Fahrer ein Verschulden festzustellen ist, kann der vom Halter und Fahrer personenverschiedene Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs den Halter des anderen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach auf […]