Eine Berliner Eigentümergemeinschaft erkämpft sich vor Gericht erfolgreich die Rückzahlung unrechtmäßig einbehaltener Gelder von ihrer ehemaligen Hausverwaltung. Das Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden Konsequenzen, die eine fehlerhafte Verwaltungsarbeit mit sich bringen kann. Nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch der Verlust des Vertrauens in die Verwaltung standen hier auf dem Spiel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 323/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp In der Eigentümerversammlung wurde die Abberufung der Verwalterin beschlossen, was zu einer fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages führte. Die Verwalterin hatte zuvor monatlich ein Honorar erhalten, das jedoch in einer für sie nicht gedeckten Zahlung resultierte. Aufgrund fehlender Eigentümerversammlungen in den Jahren 2020 und 2021 wurden keine Wirtschaftspläne erstellt oder genehmigt. Die Klägerin bemerkte, dass die Jahresabrechnung 2021, die von der Beklagten erstellt wurde, fehlerhaft sei und forderte Korrekturen. Ein Versäumnisteilurteil wies die Klage auf Ergänzung der Jahresabrechnung ab, welches die Klägerin jedoch anfechten wollte. Die Klägerin verlangte, dass die Abrechnung an tatsächliche Kosten und Zählerstände angepasst wird und bestimmte Posten eliminiert werden. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können. Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Erstellung und Genehmigung von Jahresabrechnungen sowie der Verantwortung des Verwalters. Eigentümer sollten ihre Rechte bezüglich der Genehmigung von Abrechnungen und der Abberufung von Verwaltern aktiv wahrnehmen. Kündigung des WEG-Verwaltervertrags: Rechtliche Herausforderungen im Fokus Die Kündigung eines WEG-Verwaltervertrags kann aus verschiedenen Gründen erfolgen und stellt für viele E
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Urteil vom 19.07.2000 Az.: XII ZR 161/ 98 Vorinstanzen: OLG München/Augsburg; AG Neu-Ulm Leitsätze: a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind […]