Ein Notar scheitert vor Gericht bei dem Versuch, ohne Vollmacht eine Geburtsurkunde für einen Mandanten zu erhalten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass Notare bei der Anforderung von Urkunden nicht als Behörde handeln und daher eine Vollmacht benötigen. Damit wird eine klare Grenze für die Befugnisse von Notaren gezogen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 44/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Notar beantragte eine Geburtsurkunde zur Registrierung eines Testaments im Zentralen Testamentsregister. Das Standesamt verweigerte die Ausstellung, da keine Vollmacht und kein Kostenvorschuss vorgelegt wurden. Der Notar argumentierte, dass er aufgrund seiner Behördeigenschaft keine Vollmacht benötige. Das Amtsgericht wies den Antrag des Notars auf gerichtliche Anweisung zurück und bestätigte die Ablehnung des Standesamts. Das Gericht stellte fest, dass der Notar nicht als Behörde tätig war, sondern im Interesse eines privaten Auftraggebers handelte. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer Einzelfallbetrachtung der Rolle des Notars. Die Praxis der Standesämter erschwert die Wahrnehmung notarieller Aufgaben und könnte die Auffindbarkeit von Testamenten gefährden. Es wurde die Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung, ähnlich wie bei Nachlassgerichten, angemerkt. Der Beschluss zeigt die rechtlichen Grenzen für Notare bei der Beschaffung von persönlichen Urkunden. Die Entscheidung könnte langfristige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Notaren und Standesämtern haben. Testamentsbeurkundung und Geburtsurkunden: Ein Fall zur Erleichterung im Erbrecht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 7 Sa 1578/10 Urteil vom 06.07.2011 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2010, 8 Ca 871/10, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die seitens des Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung vom 16.02.2010 nicht zum 31.05.2010 aufgelöst worden […]