Fahrtenbuchauflage bestätigt: Halterin scheitert mit Klage gegen Geschwindigkeitsmessung. Die Justiz bleibt hart: Selbst wenn der Fahrer unbekannt bleibt, kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Fahrtenbuchauflage führen. Das Fehlen von „Rohmessdaten“ reicht nicht aus, um die Messung anzufechten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 1001/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt. Der Fall betrifft die rechtliche Bewertung der Anordnung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Klägerin bezweifelte die Richtigkeit des vorherigen Urteils und stellte die Handhabung der Vorschriften zur Darlegung von Zulassungsgründen in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsurteils konnten vom Gericht nicht festgestellt werden. Die Klägerin konnte nicht substantiiert aufzeigen, welche spezifischen Aspekte des Urteils fehlerhaft sind. Eine bloße Behauptung, dass das Gericht auf frühere Entscheidungen verwiesen hat, genügt nicht den Anforderungen für eine Berufungszulassung. Das Gericht ließ keinen Verfahrensmangel erkennen, der eine Aufhebung des vorherigen Urteils rechtfertigen könnte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, was ihre rechtliche Position zusätzlich belastet. Für betroffene Verkehrsteilnehmer ergibt sich, dass eine Berufung gegen ähnliche Urteile gut begründet sein muss, um akzeptiert zu werden. Die Entscheidung hat eine präventive Wirkung, indem sie klarmacht, dass die rechtlichen Anforderungen an eine Berufungszulassung hoch sind. Fahrtenbuchanordnung: Geschwindigkeitsmessungen und ihre rechtlichen Konsequenzen Die Fahrtenbuchanordnung ist ein zentrales Anliegen im Verkehrsrecht, das sowohl für Fahrzeughalter als auch für Behörden von Bedeutung ist. Im Rahmen von Bußgeldverfahren spielt die Dokumentation von Fahrdaten eine e
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Itzehoe – Az.: 2 O 46/12 – Urteil vom 16.07.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger […]