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Entschädigungsanspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – fiktiver Abrechnung – keine Umsatzsteuer

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Wurzelstreit in Ludwigshafen: Eine Eiche entzweit Nachbarn und führt zu Gerichtsentscheid. Risse in der Garagenwand durch wuchernde Wurzeln sorgen für Ärger. Das Gericht spricht dem Geschädigten Entschädigung zu, weist aber weitere Ansprüche zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 47/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Angelegenheit betrifft Ansprüche auf Beseitigung von Überwuchs eines Baumes sowie Schadensersatzforderungen aufgrund von durch diesen Überwuchs verursachten Schäden. Die Kläger und Beklagten sind Grundstücksnachbarn, wobei die Eiche auf dem Grundstück der Beklagten überwuchert hat und Schäden an der Garage der Kläger verursacht hat. Der Streit dreht sich um die Frage des Eigentums am Grundstück und die Auswirkungen des Überwuchses auf das Eigentum der Kläger. Die Kläger möchten sowohl die Sanierungskosten für die beschädigte Garage erstattet bekommen als auch den Überhang des Baumes beseitigt sehen. Das Gericht erkannte teilweise die Ansprüche der Kläger an, indem es die Beklagten zur Zahlung eines Teils der Sanierungskosten verurteilte. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass der Baum keine besonderen Schutzstatus als Naturdenkmal genießt und die Maßnahmen zur Beseitigung des Überhangs keine unzulässigen Eingriffe darstellen. Der Rückschnitt und die Wurzelbeseitigung wären nach dem Gutachten des Sachverständigen unproblematisch für die Eiche. Das Urteil hat zur Folge, dass die Beklagten die angeordneten Zahlungen leisten müssen, während ein weitergehender Anspruch der Kläger abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger zu 1) einen größeren Anteil zu tragen hat. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, was bedeutet, dass die Kläger bereits erste Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Hundeangriff auf Radfahrer: Rechtliche Grundlagen und Schadensersatzansprüche In der heutigen


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