Obwohl ihr ursprünglich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, muss eine Klägerin nun doch monatlich 183 Euro für die Prozesskosten aufbringen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied nach Prüfung ihrer veränderten finanziellen Verhältnisse, dass eine Ratenzahlung angemessen ist, reduzierte jedoch die ursprünglich vom Arbeitsgericht festgelegte Höhe. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte bei schwankendem Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen die finanzielle Leistungsfähigkeit von Prozessbeteiligten sorgfältig abwägen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 92/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hatte anfänglich keine monatlichen Raten für die Prozesskostenhilfe zu zahlen, was sich durch geänderte finanzielle Verhältnisse nicht mehr erweist. Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde eine Ratenhöhe festgesetzt, die ursprünglich höher war als letztlich entschieden. Das Gericht legte zur Berechnung der Raten das durchschnittliche Nettoeinkommen der Klägerin und ihren Kindergeldbezug zugrunde. Es wurde in Rechnung gestellt, dass die Miete anteilsmäßig zwischen den Bewohnern aufgeteilt werden muss, was für die Klägerin negative Folgen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass sie die Miete allein zahle, was jedoch nicht berücksichtigt wurde, um die Staatskasse nicht zu belasten. Das Gericht berücksichtigte auch Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin, was die Ratenentscheidung beeinflusste. Eine sofortige Beschwerde der Klägerin führte nicht zu einer sofortigen Senkung der Raten, da aktuelle Einkommensnachweise gefordert wurden. Die Entscheidung stellt sicher, dass die Raten auf die finanzielle Leistungsfähigkeit abgestimmt sind, bietet jedoch weniger Spielraum für individuelle Umstände. Mandanten können bei finanziellen Schwierigkeiten anfragen, um ihre Raten überprüfen zu lassen, um eine Anpassung zu erwirken. Rechte und Pflichten in Bezug auf die P
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de SG Mannheim, Az.: S 9 KR 1100/13 Urteil vom 26.11.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Anschluss an einen langfristigen Verletztengeldbezug wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls um die […]