Brandschutztür sorgt für Zoff im Hausflur! Eine Eigentümerin wollte eigenmächtig ihr Heim sicherer machen, doch die Gemeinschaft zog die Notbremse. Jetzt hat das Gericht entschieden: Sicherheit geht vor, aber nur mit gemeinsamer Absprache. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 5/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Verfügungsbeklagte plante den Einbau einer Brandschutztür, um gesetzliche Auflagen zu erfüllen, ohne zuvor die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt zu haben. Der Streit entstand zwischen der Verfügungsbeklagten als Sondereigentümerin und der Verfügungsklägerin, die als Gemeinschaftsvertreterin auf einen legitimierenden Beschluss bestand. Die Verfügungsklägerin argumentierte, dass der Einbau die Gemeinschaft betreffe und eine rechtzeitige Beschlussfassung möglich gewesen wäre. Das Gericht entschied, dass die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen wurde, da die Maßnahme ohne Zustimmung nicht legitimiert war. Ein zentraler Grund für das Gerichtsurteil war die fehlende rechtliche Grundlage für den Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Das Gericht stellte klar, dass die Einhaltung von behördlichen Auflagen nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfolgen kann. Die Kosten des Verfahrens wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt, was ihre finanzielle Verantwortung im Streit verdeutlicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es sofortige Auswirkungen auf das Handeln der Verfügungsbeklagten hat. Eigentümer müssen sich bewusst sein, dass bauliche Änderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, die Zustimmung aller Eigentümer benötigen. Das Urteil könnte als Präzedenzfall dienen und anderen Eigentümern zeigen, dass rechtliche Schritte gegen nicht genehmigte bauliche Änderungen möglich sind. Eigenmächtiger Einbau von Brandschutztüren: Rechtliche Konsequenzen im Wohnrecht Der eigene Wohnraum soll nicht nur gemütlich sein
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: IV ZR 232/03 Urteil vom 07.02.2007 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2003 aufgehoben. Die […]