Wasserschaden legt Sanierung lahm – Berliner Wohnungseigentümer bleibt auf Mietausfall sitzen. Versicherung zahlt nicht, weil nur die Eigentümergemeinschaft klagen darf. Gericht bestätigt: Einzelkämpfer haben bei Versicherungsfällen schlechte Karten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 81/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Wohnungseigentümer Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung direkt geltend machen kann. Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und macht Mietausfallschäden aufgrund eines Rohrbruchs geltend. Die Versicherung sieht vor, dass nur die WEG Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, nicht die einzelnen Eigentümer. Das Gericht entschied, dass der Kläger keine Prozessführungsbefugnis hat und somit seine Klage abgewiesen wurde. Der Kläger argumentierte, dass er zur Geltendmachung ermächtigt sei, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte. Der Versicherungsschutz ist an die WEG gebunden, was bedeutet, dass individuelle Ansprüche der Eigentümer nicht zulässig sind. Das Urteil führt zu rechtlicher Klarheit über die Anspruchsberechtigung bei Wohnungseigentümern in ähnlichen Fällen. Eigentümer müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie Ansprüche nur über die WEG geltend machen können, was Einschränkungen mit sich bringt. Das Gericht stellte fest, dass die Korrespondenz zwischen Kläger und WEG nicht ausreichend ist, um eine individuelle Anspruchsberechtigung abzuleiten. Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Klagen von Eigentümern gegen Wohngebäudeversicherungen, insbesondere hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis. Rechte der Eigentümergemeinschaft: WEG und Versicherungsansprüche im Fokus Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten von Eigentümern innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Eine zentrale Thematik in diesem Kon
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Detmold – Az.: 12 O 108/13 – Urteil vom 04.07.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.722,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.348,90 EUR seit dem 19.03.2013, aus 754,96 EUR seit dem 20.06.2013, aus 4.752,17 EUR seit dem 18.10.2013, aus […]