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Vergleich zwischen Kläger und Streithelfer – Einigungsgebühr für Beklagtenanwalt?

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Anwälte gehen leer aus: Kein Anspruch auf Einigungsgebühr, wenn Mandant nicht unmittelbar am Vergleich beteiligt ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg weist die Beschwerde zweier Anwälte zurück, die eine Gebühr für ihre Mitwirkung an einem Vergleich forderten, obwohl ihr Mandant nicht direkt Vertragspartei war. Ein spannender Fall, der die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr beleuchtet und die Bedeutung der unmittelbaren Beteiligung des Mandanten am Vergleich unterstreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 115/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits eine Einigungsgebühr entstanden ist. Der Fall trat ein, als die Antragsteller gegen einen vorherigen Beschluss des Landgerichts vorgegangen sind. Die Kläger hatten Schwierigkeiten zu belegen, dass eine Einigungsgebühr tatsächlich angefallen ist, weil die geforderten Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Das Gericht wies den Festsetzungsantrag der Antragsteller zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es gab keine Mitwirkung der Anwälte beim Abschluss eines für die Antragsteller relevanten Vertrags, weshalb die Gebühr nicht anfiel. Relevant war, dass der Antragsgegner nicht direkt am Vergleich beteiligt war, was zur Nichtentstehung der Gebühr führte. Die Möglichkeit, dass die Antragsteller zu einem Vergleich beigetragen haben könnten, beeinflusste nicht die rechtliche Bewertung der Gebühr. Das Urteil stellt klar, dass eine Einigungsgebühr nur für direkte Beteiligungen an einem Vergleich entsteht. Die Entscheidung trägt dazu bei, Missverständnisse hinsichtlich der Entstehung von Einigungsgebühren zu klären. Antragsteller müssen die Kosten des Besc


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