Ein Mieter in Bremen zieht vor Gericht, weil er den ständigen Zigarettenqualm seines Nachbarn nicht mehr erträgt. Der Qualm zieht durch Fenster und Treppenhaus und beeinträchtigt seine Gesundheit massiv. Das Gericht bestätigt: Der Vermieter muss handeln! Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 332/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger beantragt die Beseitigung von Zigarettenrauch, der aus der Erdgeschosswohnung in seine Wohnung zieht und seine Lebensqualität beeinträchtigt. Es besteht ein Mietverhältnis seit 2020, wobei der neue Mieter im Erdgeschoss regelmäßig raucht. Der Versuch, eine einvernehmliche Lösung mit dem rauchenden Nachbarn zu finden, schlug fehl. Der Kläger leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, die durch den Zigarettenrauch verstärkt werden. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in seinem Recht auf eine ungestörte Nutzung seiner Wohnung verletzt wurde. Es wurde entschieden, dass der Kläger berechtigt ist, die Miete aufgrund der Belästigung zu mindern. Der Vermieter muss den Mangel beseitigen, um die Wohnqualität des Klägers wiederherzustellen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Vermieter Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels umsetzen muss. Das Gericht sah die Verantwortung für die Belästigungen eindeutig beim Vermieter. Die Entscheidung könnte als Präzedenzfall für ähnliche Klagen von Mietern dienen, die unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Zigarettenrauch leiden. Vermieterpflichten: Rauchen im Mietvertrag – Rechte und Pflichten im Fokus Die Frage, ob Vermieter das Rauchen eines Mieters unterbinden müssen, berührt zentrale Aspekte des Mietrechts und des Gesundheitschutzes. In den meisten Mietverträgen kann ein rauchfreies Wohnumfeld verankert werden, da Vermieter das Recht haben, sogenannte Nichtraucherwohnungen anzubieten. Dies trifft insbesondere auf Wohnräume zu, in denen die gesundheitlichen Belange der Miet
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgerichtshof Bayern Az: 11 ZB 07.1259 Beschluss vom 07.08.2008 Vorinstanz: VG Regensburg, Az.: RO 5 K 05.1960 In der Verwaltungsstreitsache wegen Aberkennung der Fahrerlaubnis; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. April 2007 ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2008 […]