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Google-Bewertungen von Nichtmandanten – negative Bewertung

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Ein verärgerter Geschäftspartner gibt einer Kanzlei eine 1-Stern-Bewertung – doch das Gericht pfeift ihn zurück. Das Oberlandesgericht Oldenburg stärkt das Recht auf Meinungsäußerung, fordert aber mehr Transparenz bei Online-Bewertungen von Anwälten. Nicht-Mandanten dürfen ihre Erfahrungen teilen, müssen aber ihren Status offenlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 110/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Rechtmäßigkeit einer negativen Google-Bewertung einer Anwaltskanzlei durch einen Beklagten, der kein Mandant war. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob der Beklagte die Bewertung abgeben durfte, ohne auf den fehlenden Mandantenstatus hinzuweisen. Schwierigkeit bestand darin, die Interessen der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb und die Meinungsfreiheit des Beklagten abzuwägen. Die Entscheidung des Gerichts stellte klar, dass die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Bewertung hat, sofern kein Mandantschaftsverhältnis bestand und dies nicht in der Bewertung erwähnt wurde. Das Gericht entschied, dass eine unzutreffende Bewertung, die den Wahrheitsgehalt nicht berücksichtigt, einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit wird durch das Schutzrecht des Gewerbebetriebs der Klägerin begrenzt, wenn kein Mandantenverhältnis besteht. Es wurde festgelegt, dass der Beklagte künftig eine negative Bewertung nur unter bestimmten Bedingungen veröffentlichen darf. Die wetterbedingte Möglichkeit, Ordnungsgelder oder Haftstrafen zu verhängen, verdeutlicht die Ernsthaftigkeit des gerichtlichen Verbots. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Veröffentlichung von Bewertungen im Internet, insbesondere in Bezug auf die Informationspflicht von Bewertenden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und es wurde keine Revision zugelassen, was die endgültige Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Entscheidung unterstreicht.


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