Traum vom Eigenheim geplatzt: Ehepaar scheitert mit Klage gegen Verkäuferin wegen angeblicher Täuschung bei Grundstückskauf. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten bei der Bebaubarkeit wies das Landgericht Krefeld die Klage ab und ließ das Ehepaar mit leeren Händen zurück. Ein teurer Rechtsstreit, der zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung vor dem Grundstückskauf ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 30/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer nicht erfüllten Verkehrssicherungspflicht. Der Unfall ereignete sich in einer Wohnanlage mit einem offenen Teich, der nur teilweise gesichert ist. Der Teich ist für die Anwohner zugänglich, trotz bestehender verbotener Hinweisschilder zum Betreten der Anlage. Das Gericht hat entschieden, dass die Vermieterin für die Verletzungen des Klägers haftet, da die Sicherheit des Geländes unzureichend war. Die Höhe des Schmerzensgeldes sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente wurden vom Gericht festgelegt. Es wurde bestätigt, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden in Höhe von 30 Prozent der entsprechenden Kosten verantwortlich ist. Das Urteil hat zur Folge, dass die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflichten stärker beachten muss. Eltern in ähnlichen Wohnsituationen sollten sich bewusst sein, dass Vermieter für mangelnde Sicherheit haftbar gemacht werden können. Die Möglichkeit, eine monatliche Rente für Schmerzensgeld zu erhalten, bietet eine zusätzliche finanzielle Entlastung für den Kläger. Präventive Maßnahmen zum Schutz der Kinder in Wohnanlagen mit offenen Gewässern sind dringend erforderlich, um ähnliche Vorfälle zu vermeiden. Verkehrssicherungspflicht: Rechtliche Herausforderungen bei Gartenteichen für Vermieter Die Gestaltung von Gartenteichen erfreut sich großer Beliebtheit, bringt jedoch auch spezielle rechtliche Herausforderungen mit sich. Insbesondere die Verkehrss
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de OLG Celle, Az: 2 U 45/16, Beschluss vom 13.07.2016 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 1. […]