Ein defekter Kühlschrank brachte einen Vermieter in Neubrandenburg in die Bredouille: Seine Klage auf Mietzahlung scheiterte, weil die Mieterin die Reparatur selbst in die Hand nahm. Das Gericht gab ihr Recht und wies die Klage ab – ein Sieg für Mieter, die sich nicht mit kaputten Geräten abfinden wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 103 C 292/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht stellte fest, dass der Mieter keinen Anspruch auf Mietzahlungen hatte, da dieser durch eine Schadensersatzforderung des Vermieters erlosch. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kühlschrank in der vermieteten Wohnung defekt war und der Vermieter dafür verantwortlich war. Der Mieter informierte den Vermieter über den Defekt, der jedoch nicht zeitnah reagierte. Aufgrund der verspäteten Mängelbeseitigung des Vermieters konnte der Mieter die Mietzahlung nicht leisten. Das Gericht entschied, dass der Vermieter in Verzug war, da er die Mängelanzeige ignorierte und keinen Austausch des Kühlschranks veranlasste. Die Entscheidung bezieht sich auf das Mietrecht und die rechtlichen Pflichten des Vermieters. Der Vermieter muss die Kosten für den Ersatz des Kühlschranks tragen, da der Mieter fristgerecht auf den Defekt hingewiesen hatte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass sie unabhängig von einer Berufung sofort durchgesetzt werden kann. Mieter haben nicht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Entscheidung könnte für Mieter wichtig sein, die ebenfalls Schwierigkeiten mit der Mietzahlung aufgrund defekter Einrichtungen haben. Urteil zum Mietrecht: Vermieter muss funktionierenden Kühlschrank bereitstellen Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten sowohl von Vermietern als auch von Mietern in Deutschland. Besonders relevant wird es, wenn es um die Ausstattung einer Mietwohnung geht, insbesondere wenn e
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Stuttgart – Az.: 12 K 1510/21 – Beschluss vom 06.04.2021 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre […]