Ehepaar wehrt sich gegen hohe Notargebühren für Vorsorgevollmachten – Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Rechnung. Der Streit drehte sich um die Frage, ob mehrere Beurkundungen in einer Urkunde zulässig sind und wie dies die Kosten beeinflusst. Das Gericht stellte klar: Bei gegenseitigen Vollmachten von Ehepartnern ist dies durchaus legitim. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 7/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Kostenabrechnung einer Notarin für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Die Gebührenfrage entstand aufgrund eines Antrags nach einer Geschäftsprüfung, die die Rechtmäßigkeit der Gebühren in diesem speziellen Fall hinterfragte. Es gibt rechtliche Unsicherheiten darüber, ob die gemeinsame Beurkundung der Dokumente ohne sachlichen Grund als zulässig gilt. Das Gericht entschied, dass die Kostenrechnung der Notarin korrekt und rechnerisch einwandfrei ist. Die Höhe der Notargebühren wurde bestätigt und als rechtmäßig angesehen. Das Gericht stellte fest, dass die Abrechnung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Die Entscheidung besagt, dass es keine Aufhebung oder Änderung der Kostenrechnung gibt. Die Regelung zur Gebührenberechnung wurde im Kontext der geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Die Entscheidung könnte Implikationen für ähnliche Fälle haben, in denen mehrere Beurkundungsgegenstände gemeinsam erfasst werden. Personen mit ähnlichen Fragen zu Notargebühren können auf die rechtliche Bestätigung der vorliegenden Kostenrechnung verweisen. Rechtliche Absicherung in der Ehe: Vollmachten für Sicherheit und Klarheit Die rechtliche Absicherung in der Ehe ist ein zunehmend wichtiges Thema,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Düsseldorf – Az.: 14e O 139/14 – Urteil vom 13.12.2016 I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.406,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. III. […]