Entbindungsantrag abgelehnt: Gericht weist Wiedereinsetzungsantrag zurück! Eine Autofahrerin versäumt ihre Hauptverhandlung, obwohl sie wusste, dass sie erscheinen musste. Das Gericht zeigt sich unbeeindruckt von ihren Gründen und macht ihr klar: Die Verantwortung liegt bei ihr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 249 Owi 280/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht ohne eigenes Verschulden verhindert war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Die Betroffene wurde rechtzeitig über den Termin und ihre gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen informiert. Eine fälschliche Zusicherung ihrer Anwaltskanzlei, dass der Entbindungsantrag genehmigt würde, entlastet sie nicht von ihrer Erscheinsverpflichtung. Das Gericht entschied, dass die Anwesenheit der Betroffenen notwendig war, da sie ihre Rolle als Fahrzeugführerin nicht eingeräumt hatte. Ein unleserlicher Nachweis der Vollmacht durch den Verteidiger führte dazu, dass die Wirksamkeit der Erklärungen nicht erkannt werden konnte. Das Gericht informierte den Verteidiger über die Unzulänglichkeiten der Vollmacht, erhielt jedoch keine Rückmeldung. Die Verantwortung für die unzureichende Vollmacht und die dadurch entstandenen Probleme lag bei der Betroffenen. Die fehlende Kommunikation zwischen der Kanzlei und dem Gericht hatte keine Auswirkungen auf die rechtliche Lage der Betroffenen. Letztlich hätte die Betroffene zur Hauptverhandlung erscheinen müssen, um die Folgen der Ablehnung ihres Antrags zu vermeiden. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Sorgfalt, die bei der Einreichung von Unterlagen erforderlich ist. Gerichtsurteil klärt Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Prozessrecht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 311/10, Urteil vom 12.09.2011 Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen […]