In der heutigen Geschäftswelt, geprägt von wirtschaftlicher Dynamik und globalen Handelsbeziehungen, ist das Risiko von Zahlungsausfällen eine ständige Bedrohung für Unternehmen. Eine Warenkreditversicherung bietet einen wichtigen Schutzschild, doch birgt sie auch rechtliche Komplexitäten. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Warenkreditversicherung und gibt Unternehmen wertvolle Tipps, um sich rechtssicher vor Zahlungsausfällen zu schützen. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Warenkreditversicherung schützt Unternehmen vor Forderungsausfällen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt zentrale Bedingungen und Pflichten für Warenkreditversicherungen, insbesondere die §§ 53–58 für „laufende Versicherungen“. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (§ 19 VVG) sind entscheidend; Verstöße können zu Anfechtung oder Kündigung durch den Versicherer führen. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) stellt aufsichtsrechtliche Anforderungen sicher, um die finanzielle Stabilität und den Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Vertragsrechtliche Besonderheiten bei Warenkreditversicherungen betreffen Deckungsumfang, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse, die klar definiert sein müssen. Rechtliche Grenzen der Vertragsgestaltung werden durch das Allgemeine Geschäftsbedingungen-Recht (AGB-Recht) gesetzt, um faire und transparente Verträge sicherzustellen. Versicherungsnehmer müssen zahlreiche rechtliche Pflichten und Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit beachten, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Verletzungen der Pflichten können zu Anfechtung, Rücktritt, Kündigung des Vertrags oder Leistungsverweigerung durch den Versicherer führen. Gesetzliche Grundlagen der Warenkreditversicherung Für Warenkreditversicherungen ist ein rechtlicher Rahmen erforderlich, der typischerweise in einem Mantelvertrag zwischen dem Warenkreditversic
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 10/18 – Urteil vom 30.11.2018 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.2017 (10 O 54/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. […]