Ein tragischer Todesfall und eine Klage gegen den Versicherungsmakler – doch das Gericht weist die Forderung nach Schadensersatz ab. War der Makler wirklich verpflichtet, dem Ehepaar eine Risikolebensversicherung nahezulegen? Das Oberlandesgericht Dresden urteilt: Nein, nicht in jedem Fall. Eine Entscheidung, die die Beratungspflicht von Versicherungsmaklern neu definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 79/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Im Zentrum des Verfahrens stand eine Schadensersatzforderung aufgrund einer als fehlerhaft empfundenen Beratung zur Risikolebensversicherung. Der Beklagte hatte einen Maklervertrag mit den Eheleuten abgeschlossen und war in der Folge für deren Versicherungsverträge zuständig. Die Klägerin äußerte Wünschen nach Beratung zu verschiedenen Versicherungsarten, darunter auch zur Hinterbliebenenabsicherung. Während eines Beratungsgesprächs wurde der Abschluss einer Risikolebensversicherung für den Hauptverdiener in Aussicht gestellt, wobei der genaue Verlauf des Gesprächs strittig war. Nach dem plötzlichen Tod des Ehemannes stellte die Klägerin fest, dass die bestehenden Versicherungen keinen ausreichenden Schutz im Todesfall boten. Der Beklagte bestritt im Gespräch mit der Klägerin eine Schadensersatzverpflichtung. Auf die Klage der Klägerin wies das Gericht die Ansprüche zurück und bestätigte die Entscheidung des vorherigen Gerichts. Das Gericht begründete sein Urteil unter anderem mit der Unklarheit über die Erfüllung der Beratungspflichten durch den Beklagten. Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf die Beweislast im Hinblick auf die Verantwortung von Versicherungsmaklern. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, und eine Revision wurde nicht zugelassen, was die Rechtslage für den Beklagten stabilisiert. Versicherungsmakler in der Haftung: Anforderungen bei Risikolebensversicherungen Die Rolle des Versi
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 65 S 267/15, Beschluss vom 28.12.2015 1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2) Der Antrag des Beklagten vom 20.08.2015 auf Bewilligung […]