Maschinenbedienerin gewinnt Rechtsstreit um Urlaubsanspruch während Kurzarbeit. Unwirksame Betriebsvereinbarung führt zu vollem Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit. Zusätzliches Urlaubsgeld erst bei Inanspruchnahme der Urlaubstage fällig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1152/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es wurde festgestellt, dass Kurzarbeit das Urlaubsgeld und den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer beeinflusst. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit nicht gekürzt werden sollte. Die Beklagte argumentierte, dass eine rechtmäßige anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Kurzarbeit vorgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein restlicher Urlaubsanspruch von sechs Tagen zusteht. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes wurde jedoch abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit wurde nicht für unwirksam erklärt. Die Entscheidung basiert darauf, dass Kurzarbeit nicht automatisch zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen kann. Arbeitnehmer haben das Recht, ihren vollen Urlaubsanspruch auch während Kurzarbeit geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise der Klägerin und teilweise der Beklagten auferlegt. Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist. Gerichtsurteil zur Kurzarbeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen Die Verkürzung der Arbeitszeit durch Kurzarbei
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Celle Az.: 3 U 11/05 Verkündet am 08.06.2005 Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 1 O 368/02 In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2005 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. […]