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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen mangelhaftem Scheinwerfer

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Ein defekter Scheinwerfer bringt einen Gebrauchtwagenhändler ins Schwitzen: Vor Gericht erkämpft sich ein Käufer sein Recht und lässt einen vermeintlich bindenden Kaufvertrag platzen. Trotz vertraglicher Klauseln und Reparaturversuchen siegt der Verbraucher – der Scheinwerfer-Mangel strahlt heller als alle Ausschlussklauseln. Ein Flensburger Gericht beleuchtet die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern und zeigt: Auch bei älteren Fahrzeugen können Mängel zum Rücktritt führen, selbst wenn der Händler dies vertraglich ausschließen möchte.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es handelt sich um einen Streit über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen gebrauchten Pkw, bei dem Mängel festgestellt wurden.
Der Kläger kaufte ein Fahrzeug von einem gewerblichen Händler, der im Kaufvertrag einen Mangel, das defekte Abblendlicht, anerkannte und eine Reparatur zusicherte.
Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel, die den Rücktritt vom Kauf und der Finanzierung ausschloss.
Der Kläger rügte mehrere Male Mängel, insbesondere das nicht reparierte Abblendlicht, und bat um die Beseitigung der Mängel.
Der Händler unternahm zwei Reparaturversuche, konnte jedoch die behaupteten Fehler nicht beheben.
Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Gericht entschied, dass der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung und Anwaltskosten verurteilt wurde.
Der Händler befand sich im Annahmeverzug, da er nicht rechtzeitig auf die Rücktrittserklärung reagierte.
Das Gericht stellte fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Ausschlussklausel unwirksam war, da sie die Rechte des Klägers einseitig beschränkte.
Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf ähnliche Fälle, indem sie die Gültigkeit von Rücktrittsklauseln in Kaufverträgen für gebrauchte Fahrzeuge in Frage stellt.

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