Eine Museumsmitarbeiterin akzeptiert eine Kartenzahlung, obwohl Kreditkarten verboten sind – und verliert prompt ihren Job. Doch das Arbeitsgericht Suhl sieht darin keine ausreichende Begründung für eine Kündigung und gibt der Frau Recht. Ein Sieg für Arbeitnehmer, die sich trotz unklarer Anweisungen bemühen, alles richtig zu machen! Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1234/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung nicht beendet wurde und sie weiterhin beschäftigt bleiben muss. Die Beklagte muss die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungsschutzklage zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen. Im Verlauf des Verfahrens gab es Konflikte über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die damit verbundene Abmahnung der Klägerin. Das Gericht entschied, dass die vorangegangene Kündigung aufgrund fehlender Zustimmung des Integrationsamtes nicht rechtmäßig war. Die Entscheidung des Gerichts stützte sich auf die Tatsache, dass die Klägerin schwerbehindert ist und besondere Kündigungsschutzrechte hat. Die Ablehnung der Kündigung könnte bedeutend für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits und den Beschäftigungsstatus der Klägerin sein. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte wurde angeordnet, was bedeutet, dass sie für die entstandenen Rechtsanwaltskosten aufkommen muss. Das Gericht ließ keine Berufung zu, wodurch die Entscheidung auf der Ebene des Arbeitsgerichts eine endgültige Wirkung entfaltet.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Duisburg, Az.: 6 O 418/15, Urteil vom 10.02.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen aus einem Maklervertrag. Der Kläger ist freiberuflicher […]