Ein Versicherungsnehmer zieht vor Gericht, um gegen Beitragserhöhungen in seiner privaten Krankenversicherung vorzugehen – doch das Landgericht Zwickau lässt ihn abblitzen. Der Kläger fühlt sich von seinem Versicherer ungerecht behandelt, doch die Richter sehen die Beitragserhöhungen als rechtmäßig an. Ein Urteil, das für viele Versicherte von Bedeutung sein könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 308/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage des Klägers gegen die Beklagte wurde abgewiesen, was die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen betrifft. Der Kläger wollte die Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in seiner privaten Krankheitskostenvollversicherung feststellen lassen. Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Versicherung die erforderlichen Begründungen für die Beitragserhöhungen ausreichend vorgelegt hatte. Der Kläger bezweifelte die materielle Wirksamkeit der Anpassungen insbesondere aufgrund fehlender Treuhänderzustimmung. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Anpassungen formell und materiell wirksam vorgenommen hat. Das Gericht stellte fest, dass die Treuhänderzustimmung tatsächlich erteilt wurde, auch wenn sie unter bestimmten Umständen nachgereicht wurde. Die Abweisung der Klage hat zur Folge, dass der Kläger die erhöhten Beiträge weiterhin zahlen muss. Der Kläger ist damit nicht zur Rückzahlung der erhobenen Erhöhungen berechtigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Begründung und Dokumentation bei Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Versicherten wird geraten, bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Ansprüche besser zu verstehen und durchzusetzen. Prämienanpassung in der Krankheitskostenvollversicherung: Fallanalyse und rechtliche Aspekte Die Krankheitskostenvollversicherung stellt einen zentralen Bestandteil der Gesundheitsversicheru
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 151/21 – Beschluss vom 16.03.2021 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 148/21 vor dem […]