Eine ausländische Pflegekraft scheitert vor dem Landesarbeitsgericht Köln mit ihrer Klage auf Lohnzahlung. Obwohl ein Arbeitsvertrag bestand, konnte sie nicht nachweisen, tatsächlich gearbeitet zu haben, da ihr die nötige Arbeitserlaubnis fehlte. Das Gericht betonte die rechtlichen Hürden für ausländische Pflegekräfte ohne vollständige Arbeitserlaubnis und wies alle Ansprüche ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 325/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin, ausgebildete Krankenschwester im Ausland, streitet um ausstehende Zahlungen und Dokumente nach ihrem Arbeitsverhältnis in Deutschland. Es bestehen rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Vergütung und der Anerkennung ihrer Qualifikationen im deutschen Arbeitsmarkt. Im Verlauf des Verfahrens zeigte sich, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt mit einem Arbeitsvertrag engagiert wurde, als sie noch keine Arbeitserlaubnis hatte. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ keine Revision zu, was die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte. Die Klägerin war auf die Zahlung von Entgelt und die Ausstellung einer Praktikumsbescheinigung angewiesen, da sie ihre Qualifikationen anerkennen lassen wollte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständig geforderten Zahlungen hatte, weil bestimmte Teile ihrer Klage bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Vertrag und der deutschen Gesetzgebung verankert sind. Eine Hauptschwierigkeit lag darin, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin eine Tätigkeit vor dem Erhalt der erforderlichen Erlaubnisse vorsah. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Rechte und Ansprüche von ausländischen Pflegekräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt, insbesondere bezüglich ihrer Vergütung und der Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse. Pflegekräfte im Ausland sollten sich bewusst sein, dass rechtliche Ansprüche auf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht München I Az: 17 HKO 10389/04 URTEIL vom 24.06.2004 In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung erläßt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 folgendes Endurteil: I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 – EUR 250.000,00, an dessen Stelle im […]