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Voraussetzungen für Verurteilung wegen Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO

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Rotlichtverstoß aufgehoben: Fehlende Details zur Ampelanlage bringen Karlsruher Gericht auf die Palme. Ein Autofahrer, der wegen Rotlichtverstoß verurteilt wurde, kann aufatmen: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil kassiert, da wichtige Informationen zur Messung fehlten. Nun muss das Amtsgericht nachbessern und genau darlegen, wie der Verstoß festgestellt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 330 SsBs 218/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft einen Rotlichtverstoß des Betroffenen, der mit Geldbuße und Fahrverbot belegt wurde. Der Zusammenhang liegt in der Überprüfung der rechtlichen Begründungen für die Verurteilung des Betroffenen. Die Schwierigkeiten resultieren aus unzureichenden Feststellungen im Urteil über die konkreten Umstände des Verstoßes. Das Gericht hob das vorherige Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung basiert auf der mangelnden Beweiswürdigung und der fehlenden Klarheit bezüglich der Haltelinie und Induktionsschleife. Die fehlenden Angaben zur Lage der Haltelinie behindern die Nachvollziehbarkeit der Rotlichtdauer. Die unzureichenden Feststellungen erlauben keine abschließende Beurteilung des Schuldspruchs. Die klare Darstellung der verkehrstechnischen Details ist für die rechtliche Bewertung entscheidend. Der Fall kehrt zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurück, um festgestellte Mängel zu beheben. Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle beeinflussen, in denen spezifische Feststellungen bei Rotlichtverstößen erforderlich sind. Konsequenzen eines Rotlichtverstoßes: Ein konkreter Fall im Fokus Ein Rotlichtverstoß gehört zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten in Deutschland und wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) streng geregelt. Laut § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ist es Autofahrern untersagt, eine rot leuchtende Ampel zu überqueren. Solche Verstöße gefährden nicht nur die Ve


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