Ein Grundstückstraum platzt: In Krefeld scheitern zwei Käufer mit ihrer Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufs, nachdem die Nachbarn die notwendige Baulast verweigern. Das Gericht weist die Klage ab – der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss für Sachmängel macht den Käufern einen Strich durch die Rechnung. Ein teurer Denkzettel, der die Risiken beim Grundstückskauf offenbart. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 323/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger wollten einen Kaufvertrag über ein Grundstück rückgängig machen und forderten Ersatz für Erwerbskosten. Der Kauf beinhaltete Anteile an zwei Grundstücken, die einem Bebauungsplan unterlagen, der spezielle Genehmigungen erforderte. Der Beklagte hatte vor dem Verkauf keine Absprache mit den Nachbarn getroffen und es lagen baurechtliche Unsicherheiten vor. Das Gericht wies die Klage ab und entschied zugunsten der Beklagten. Der ablehnende Beschluss des Gerichts basierte auf der Annahme, dass die Kläger ausreichend informiert waren und die Risiken des Kaufs kannten. Der Notar hatte keine Verantwortung für die Prüfung von Baurechtsfragen übernommen und empfahl den Parteien, sich zuvor zu erkundigen. Die Klage wurde als unbegründet angesehen, da keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden konnte. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, was finanzielle Belastungen für sie bedeutet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte sofortige Maßnahmen ergreifen könnte, um die Entscheidung durchzusetzen. Für betroffene Käufer bedeutet das Urteil, dass sie aufgrund der Informationspflichten und Risiken, die im Kaufvertrag angesprochen werden, weniger Chancen haben, Schadensersatz zu fordern. Gerichtsurteil zur Rückabwicklung: Käuferrechte im Grundstückskauf gestärkt Der Grundstückskaufvertrag ist eine bedeutende rechtliche Verpflichtung, die oft mit hohen finanziellen Risiken verbun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az: 15 W 59/05 Urteil vom 15.02.2006 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 05. Juli 2005 – 3 O 209/05 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht […]