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Grundschuld bei Löschungsbewilligung handelt es sich um Holschuld

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Ein Immobilieneigentümer scheitert vor Gericht mit der Forderung nach Kostenerstattung für die Löschung einer Grundschuld. Er konnte nicht beweisen, dass er die Bank rechtzeitig zur Löschung aufgefordert hatte, obwohl er dies behauptete. Das Gericht entschied, dass er die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 04 O 283/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte die Löschung einer Grundschuld erreichen, nachdem er ein Darlehen vollständig zurückgezahlt hatte. Der Antrag auf Löschungsbewilligung wurde zunächst durch den Notar an die Beklagte gerichtet, die auf mehrere Aufforderungen nicht reagierte. Der Kläger sah sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, weil die Beklagte keine Löschungsbewilligung erteilte. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Beklagte sich nicht in Verzug befand. Die Beklagte behauptete, die Löschungsbewilligung bereits zuvor versandt zu haben und wies die Vorwürfe des Klägers zurück. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, da die Klage abgewiesen wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, solange eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Kläger in ähnlichen Fällen vorsichtiger bei der Kommunikation mit Kreditgebern agieren müssen. Die Unklarheiten über den Erhalt von Schreiben zwischen den Parteien zeigen die Bedeutung einer klaren Dokumentation von Kommunikation im darlegungsbedürftigen Rechtsverkehr. Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung der Beteiligten, ihre Ansprüche fristgerecht und nachweislich geltend zu machen. Grundschuld und Löschungsbewilligung: Ein Fall beleuchtet wesentliche Aspekte Die Grundschuld ist ein zentraler Bestandteil der Immobilienfinanzierung und spielt eine wichtige Rolle im Grundstücksrecht. Sie dient als Kreditsicherung und ermöglicht es den Kreditgebern, bei einem Zahlungsausfall auf das Grundbesitz zurückzugrei


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