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Eintritt Pflegebedürftigkeit bei der Pflegetagegeldversicherung

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Ein bahnbrechendes Urteil des Landgerichts Krefeld sorgt für Aufsehen: Ein Vater erhält Pflegetagegeld für seinen ADHS-erkrankten Sohn, da das Gericht die ADHS-Diagnose als ausreichend für den Pflegebedarf anerkennt. Die private Versicherung muss zahlen, da der medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit des Kindes festgestellt hatte. Dieses Urteil könnte wegweisend für viele Familien mit ADHS-Kindern sein und ihnen neue Ansprüche auf finanzielle Unterstützung eröffnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 260/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Klage eines Vaters gegen eine private Kranken- und Pflegetagegeldversicherung hinsichtlich der Anerkennung der Pflegebedürftigkeit seines Sohnes aufgrund von ADHS. Der Sohn des Klägers wurde mit Pflegegrad III eingestuft, was ihn nach den Richtlinien als pflegebedürftig gelten lässt und zu entsprechenden Leistungsansprüchen führt. Die Versicherungsträgerin verweigerte die Zahlung des Pflegetagegeldes mit der Begründung, dass nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und eine ADHS-Diagnose in der Regel keine Pflegebedürftigkeit auslöse. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rückständigen Pflegegeldern sowie zur zukünftigen monatlichen Auszahlung. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Feststellung, dass die Pflegebedürftigkeit des Sohnes durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde und somit die Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Das Urteil hat zur Folge, dass die Versicherung nun verpflichtet ist, die Pflegegelder zu zahlen, was finanzielle Unterstützung für die Familie bedeutet. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen, die bei der Anerkennung von Pflegebedürftigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen auftreten können. Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen ADHS als Grund für Pflegebedürftigkeit


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