Auch bei unterlassenen Bewerbungen: Gekündigter Arbeitnehmer siegt vor Gericht und erhält Lohnnachzahlung. Arbeitgeber wollte sich mit Stellenangeboten vor Lohnzahlung drücken – Gericht sieht „entwürdigendes Klinkenputzen“ als unzumutbar an. Grundsatzurteil: Arbeitnehmer müssen nicht in aussichtslosen Situationen Bewerbungen schreiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 4/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit dreht sich um den Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde von der Beklagten gekündigt und in der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung mit Hinweis auf potenzielle neue Einkünfte belassen. Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe aktiv daran mitgewirkt, keinen neuen Job zu finden und habe die angebotenen Stellen nicht ausreichend ausgeschöpft. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass ihm die Vergütung zusteht. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger in seiner Freistellungszeit nicht verpflichtet wurde, alle Jobangebote anzunehmen, und die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum der Freistellung bezahlen muss, trotz dessen Berufung auf potenzielle eigene Einkünfte. Der Rechtsstreit könnte weitreichende Konsequenzen für ähnliche Fälle von Annahmeverzug haben und die Erwartungen an die Mitwirkungspflichten von Arbeitnehmern bei Jobangeboten neu definieren. Die Zulassung der Revision gibt die Möglichkeit, dass das Urteil auf einer höheren Instanz überprüft wird, was Ungewissheiten für beide Parteien mit sich bringt. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie unter bestimmten Umständen An
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 34/19 – Urteil vom 21.01.2020 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichtswuppertal vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% […]