Nachbar auf meinem Grundstück? Wann ist das erlaubt? „Betreten verboten!“ – Doch halt, gilt das auch für meinen Nachbarn? Ein Schild an der Grundstücksgrenze mag zwar abschreckend wirken, doch im nachbarschaftlichen Miteinander gelten oft andere Regeln. Wann darf der Nachbar also tatsächlich Ihr Grundstück betreten – und wann nicht? Dieser Artikel räumt mit den gängigsten Irrtümern auf und verschafft Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten als Grundstückseigentümer. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke ist grundsätzlich nicht erlaubt und kann rechtliche Konsequenzen haben. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen vom Betretungsverbot, wie das Notwegerecht oder den rechtfertigenden Notstand. Das Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das vorübergehende Betreten von Nachbargrundstücken für Bauarbeiten. Grunddienstbarkeiten können vertraglich vereinbarte Betretungsrechte begründen, die im Grundbuch eingetragen werden. Grundstückseigentümer haben in manchen Fällen Duldungspflichten, müssen also das Betreten ihres Grundstücks erlauben. Bei unberechtigtem Betreten stehen dem Eigentümer zivilrechtliche Abwehransprüche und eventuell strafrechtliche Verfolgung zur Verfügung. Auch bei berechtigtem Betreten können dem Eigentümer Entschädigungsansprüche zustehen. Mieter und Pächter haben ähnliche Rechte wie Eigentümer, aber auch Pflichten gegenüber dem Vermieter. Bei Verweigerung des Zutritts trotz berechtigtem Anspruch sind außergerichtliche Lösungen zu bevorzugen, notfalls ist eine gerichtliche Durchsetzung möglich. Ein respektvoller Umgang mit den Nachbarn kann viele Konflikte vermeiden und zu einem harmonischen Zusammenleben beitragen. Grundsä
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az: 22 U 145/05 Urteil vom 20.07.2007 Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.7.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und an die Klägerin zu 1) weitere 55.100 EUR nebst Zinsen in […]