Ein Arbeitsgericht hat eine Klausel für unwirksam erklärt, die Arbeitnehmer zu jährlichen Minusstunden verpflichtete und bei Kündigung zu Gehaltsabzügen führte. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und könnte weitreichende Folgen für ähnliche Vertragsgestaltungen haben. Arbeitgeber dürfen das wirtschaftliche Risiko nicht länger einfach auf ihre Beschäftigten abwälzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 176/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die rechtlichen Ansprüche einer Arbeitnehmerin bezüglich der Belastung ihres Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber. Im Zentrum steht die Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur jährlichen Belastung des Arbeitszeitkontos mit einer bestimmten Anzahl von Stunden. Die Klägerin hat nach eigenem Ausscheiden aus dem Unternehmen Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich darauf, dass die arbeitsvertragliche Regelung zur Belastung des Arbeitszeitkontos rechtlich nicht wirksam war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die jährliche Belastung ohne korrekte Anpassung an tatsächliche Arbeitszeiten nicht gerechtfertigt werden kann. Es wurde festgestellt, dass die Belastungsregelung im Arbeitsvertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Beträgen an die Klägerin verurteilt wurde. Die Feststellung des Gerichts könnte auch für andere Arbeitnehmer von Bedeutung sein, die ähnliche Belastungen auf ihren Arbeitszeitkonten erfahren haben. Die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Arbeitszeitkonten kann bei anderen Arbeitnehmern Begehrlichkeiten nach Entschädigung wecken. Unternehmen sollten ihre internen Regelungen zur Arbeitszeitverrechnung regelmäßig prüfen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Aktuelles Urteil: Rechte von Arbeitnehmern bei Minusstunden und Arbeitszeitkonten Der Umgang mit Arbeitszeitkonten und die
Ganzen Artikel lesen auf: Berufsunfaehigkeitsversicherung-siegen.de LG Berlin, Az.: 23 O 87/12, Urteil vom 19.03.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.380,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01. Februar 2012 längstens […]