Ein Bundeswehrsoldat kämpft um Gerechtigkeit nach einer missglückten Fuß-OP. Er wirft seiner Ärztin schwere Fehler vor und das Gericht sieht Klärungsbedarf: Wurde er richtig aufgeklärt? Hätte es Alternativen gegeben? Ein spannender Arzthaftungsprozess geht in die nächste Runde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 741/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund von Komplikationen nach einer Operation, die 2012 durchgeführt wurde. Der erste Eingriff wurde wegen anhaltender Beschwerden im rechten Fuß und einer Deformität vorgenommen, die Nachbehandlung verlief vorerst ohne Probleme. Später trat ein Rückfall auf, der zu weiteren Beschwerden führte, jedoch ließ der Kläger die empfohlene Revisionsoperation nicht durchführen. Der Kläger wirft der Beklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor, insbesondere eine fehlerhafte Operationsmethode und eine Nervenläsion während des Eingriffs. Das Landgericht wies die Klage ab, da die durchgeführte Operation als fehlerfrei und indiziert angesehen wurde. Der Sachverständige urteilt, dass die Operation den medizinischen Standards entsprach und keine Hinweise auf eine Nervenverletzung gefunden wurden. Das Gericht stellte fest, dass die vorliegende Deformität im Verhältnis zur angewandten Methode korrekt war und kein Fehler bei der Durchführung vorlag. Die Entscheidung des Landgerichts wurde nun vom Thüringer Oberlandesgericht aufgehoben, und der Fall muss erneut verhandelt werden. Die Kosten für das Berufungsverfahren liegen in der Verantwortung des Landgerichts, mit Ausnahme von bestimmten Gerichtsgebühren. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision gegen diese Entscheidung ist nicht möglich. Ärztliche Aufklärung im Fokus: Anforderungen und rechtliche Konsequenzen analysiert Die ärztliche Aufklärung ist ein zentraler Bestandteil des Gesundheitswesens und spielt eine ents
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Darmstadt – Az.: 28 O 256/20 – Urteil vom 19.05.2021 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 111,48 zu zahlen. 3. Der […]