Eine Frau kämpft um ihre Erwerbsminderungsrente, doch das Gericht bleibt hart: Fehlende Arztbesuche und eine zeitweise Medikamentenpause sprechen gegen ihre dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Trotz Schulterproblemen und psychischer Belastung sieht das Gericht keine ausreichenden Beweise für einen Rentenanspruch. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 10 R 130/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall bezieht sich auf den Antrag einer Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für einen bestimmten Zeitraum. Die Klägerin, Jahrgang 1964 und Mutter von drei Kindern, hat einen Arbeitsverlauf im sozialen und pflegerischen Bereich, einschließlich einer Ausbildung zur Krankenschwester. Es gibt Diskussionen über die Zuordnung des gesundheitlichen Problems der Klägerin zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente. Schwierige Punkte umfassen die Bewertung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Das Gericht hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf die beantragte Rente zusteht. Diese Entscheidung wurde getroffen, weil die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend belegten, dass die Klägerin dauerhaft nicht erwerbsfähig ist. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin ihre finanziellen Ansprüche auf Unterstützung im Falle gesundheitlicher Einschränkungen verliert. Es wurde klargestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente strenger ausgelegt werden. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Antragsteller sich auf gesundheitliche Probleme zur Beantragung von Renten stützen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen. Beweislast und Herausforderunge: Ein Fall zur Erwerbsfähigkeitsrente Die Erwerbsfähigkeitsrente stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung für Personen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 306 O 141/16 – Urteil vom 21.10.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die klagende Partei € 5.504,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, auf den vorstehend genannten Betrag […]