Ein Vater kämpfte vergeblich um seinen Job, nachdem er die Frist für den Kündigungsschutz um nur wenige Minuten verpasst hatte. Sein Antrag auf Elternzeit erreichte die Personalabteilung erst nach Ausspruch der Kündigung, obwohl der Brief bereits im Haus war. Ein Wettlauf gegen die Zeit mit bitterem Ausgang. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 35/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage des Klägers betrifft die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber und den dazugehörigen Sonderkündigungsschutz aufgrund eines Elternzeitverlangens. Es wird strittig diskutiert, ob das Elternzeitverlangen des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung bereits als zugegangen gilt. Der Kläger argumentiert, dass der Zugang des Elternzeitverlangens bereits vor der Kündigung erfolgt sei und somit ein Sonderkündigungsschutz bestünde. Das Gericht hat entschieden, dass kein Sonderkündigungsschutz zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag, da das Elternzeitverlangen erst nach der Kündigung als zugegangen angesehen wurde. Sie stellte fest, dass die Beklagte das Elternzeitverlangen nicht treuwidrig vereitelt hat. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Anspruch auf Elternzeit bestand. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil endgültig ist. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf die Rechte von Arbeitnehmern mit Elternzeitverlangen in ähnlichen Kündigungsfällen haben. Kündigungsschutz im Fokus: Bedeutung des Gleichstellungsbeauftragten im Arbeitsrecht Im deutschen Ar
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: V ZR 164/09 Urteil vom 18.06.2010 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien sind Eigentümer von Wohnungen […]