Ein US-Amerikaner kämpft erfolgreich gegen die starre Bürokratie an und erwirkt vor Gericht mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Elterngelds. Das Sozialgericht Dresden stellt klar: Eltern können ihre Elterngeldpläne auch kurzfristig ändern, solange das Geld noch nicht geflossen ist. Ein Sieg für alle Eltern, die sich mehr Flexibilität in der Elternzeit wünschen! Zum vorliegenden Urteil Az.: S 45 EG 8/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied über die Ansprüche eines Vaters auf Elterngeld im Zusammenhang mit dem Wechsel zu Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus. Der Vater hatte zuvor Basiselterngeld beantragt und wollte nun die Art seiner Unterstützung ändern, um wirtschaftliche Vorteile zu erhalten. Der Beklagte hatte eine Neufeststellung des Elterngeldanspruchs vorgenommen, die vom Gericht als nicht rechtmäßig beurteilt wurde. Die vorläufigen Festsetzungen und Erstattungsforderungen des Beklagten wurden aufgehoben, was dem Kläger zugutekam. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger und seine Ehefrau die gesetzlichen Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllten. Die Entscheidung kam zustande, da die Änderungen des Elterngeldbezuges rechtzeitig und formal korrekt beantragt wurden. Das Gericht entschied, dass dem Kläger der Partnerschaftsbonus für bestimmte Lebensmonate vorläufig zusteht. Der Beklagte wurde verpflichtet, die angeordneten Zahlungen zu leisten und die örtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Eltern, die ihre Elterngeldregelungen im Sinne einer flexibleren Lebensgestaltung anpassen möchten. Die Auswirkungen könnten eine stärkere Orientierung der Eltern auf Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben. Elterngeld: Unzulässige Änderungen und ihre rechtlichen Folgen im Fokus Der Elterngeldantrag ist für viele Familien von großer Bed
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 2 Ws 30/14 – Beschluss vom 22.01.2014 1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss der 5a. Strafkammer des Landgerichts Görlitz vom 17. Dezember 2013 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Görlitz zurückverwiesen. Gründe I. Der Strafrichter des […]