Ein Diebstahl, ein Operationstermin in der Schweiz und ein verworfener Revisionsantrag – ein Angeklagter scheitert mit allen Mitteln, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Auch ein Krankenhausaufenthalt ist kein Freifahrtschein, wenn es um die Anwesenheitspflicht vor Gericht geht. Das Kammergericht Berlin macht klar: Wer einen Gerichtstermin versäumt, muss triftige Gründe vorlegen, sonst drohen empfindliche Konsequenzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 3/24, 121 Ss 185/23 (3/24) | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt und legte gegen das Urteil Berufung ein.
- Das Landgericht wies die Berufung zurück, da der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien und auch nicht vertreten war.
- Der Angeklagte beantragte eine Terminverlegung wegen eines Operationstermins und erhielt keine rechtzeitige Rückmeldung des Gerichts.
- Die Argumentation des Angeklagten, er sei von einer Operation abgehalten wurden, wurde nicht anerkannt.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Landgericht als unbegründet abgelehnt und ist mittlerweile rechtskräftig.
- Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde als zulässig, aber unbegründet angesehen.
- Das Gericht entschied, dass keine Rechtsfehler vorlagen, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
- Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, wie wichtig die rechtzeitige Mitteilung und Vertretung bei Gerichtsterminen ist.
- Ergebniss des Verfahrens ist, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen muss.
- Die Auswirkungen des Urteils können künftige rechtliche Handlungen des Angeklagten negativ beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung von Gerichtsverpflichtungen.
Gerichtsurteil: Operationstermin als Entschuldigung im Zivilprozess anerkannt?
In der zivilrechtlichen Prozessführung spielt die Einhaltung von Verhandlungsterminen eine zentrale Rolle. Wenn ein Beklagter nicht zu einem festgesetzten Termin erscheint, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Einer der häufigsten Gründe für das Nichterscheinen sind medizinische Notfälle, wie beispielsweise ein Operationstermin. Doch können solche Umstände tatsächlich als Entschuldigungsgrund anerkannt werden? Dies wirft Fragen zur rechtlichen Grundlage von Prozessfristen sowie zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auf. Gerichte sind oft gefordert, klare Kriterien für die Anerkennung von Entschuldigungen festzulegen. Das Verfahrensrecht sieht vor, dass ein Einspruch gegen eine Klageabweisung nur dann Erfolg hat, wenn triftige Gründe für das Nichterscheinen vorgebracht werden. Die Zeugenladung und die Präsentation von Beweismitteln sind entscheidend, um eine Terminverlegung zu rechtfertigen. Im Hinblick auf Patientenrechte und medizinische Gründe bleibt jedoch zu klären, inwieweit diese in der Rechtsprechung anerkannt werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der zeigt, wie ein Gerichtsurteil in Bezug auf die Verwerfung einer Berufung, die sich auf einen Operationstermin als Entschuldigungsgrund stützte, ausgefallen ist und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
Der Fall vor Gericht
Berufung gegen Diebstahlsurteil wegen Fernbleibens verworfen
Das Landgericht Berlin hat die Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Diebstahls verworfen. Der Angeklagte war zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden….