Ein Diebstahl, ein Operationstermin in der Schweiz und ein verworfener Revisionsantrag – ein Angeklagter scheitert mit allen Mitteln, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Auch ein Krankenhausaufenthalt ist kein Freifahrtschein, wenn es um die Anwesenheitspflicht vor Gericht geht. Das Kammergericht Berlin macht klar: Wer einen Gerichtstermin versäumt, muss triftige Gründe vorlegen, sonst drohen empfindliche Konsequenzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 3/24, 121 Ss 185/23 (3/24) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt und legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien und auch nicht vertreten war. Der Angeklagte beantragte eine Terminverlegung wegen eines Operationstermins und erhielt keine rechtzeitige Rückmeldung des Gerichts. Die Argumentation des Angeklagten, er sei von einer Operation abgehalten wurden, wurde nicht anerkannt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Landgericht als unbegründet abgelehnt und ist mittlerweile rechtskräftig. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Das Gericht entschied, dass keine Rechtsfehler vorlagen, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, wie wichtig die rechtzeitige Mitteilung und Vertretung bei Gerichtsterminen ist. Ergebniss des Verfahrens ist, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen muss. Die Auswirkungen des Urteils können künftige rechtliche Handlungen des Angeklagten negativ beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung von Gerichtsverpflichtungen. Gerichtsurteil: Operationstermin als Entschuldigung im Zivilprozess anerkannt? In der zivilrechtlichen Prozessführung spielt die Einhaltung von Verhandlungsterminen eine zentrale Rolle. Wenn ein
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Schöneberg – Az.: 4 C 6/11 – Urteil vom 28.06.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin zum 11. Oktober 2002 einen Vertrag […]