In einem wegweisenden Urteil hat das Sozialgericht Ulm entschieden, dass Rechtsanwälte keine Kosten für Ausdrucke aus elektronischen Akten erstattet bekommen. Damit unterstreicht das Gericht die zunehmende Digitalisierung im Rechtsverkehr und zwingt Anwälte, sich der modernen Aktenführung anzupassen. Ein Anwalt hatte vergeblich versucht, die Kosten für 64 Kopien aus einer elektronischen Akte geltend zu machen, doch das Gericht lehnte dies ab, da die Akte bereits in übersichtlicher digitaler Form vorlag. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 13 SF 2602/23 E | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit dreht sich um die Erstattung von Kosten für Kopien aus einer elektronischen Verwaltungsakte im Rahmen eines Klageverfahrens. Der Kläger hatte in einem vorherigen Verfahren einen höheren Grad der Behinderung beantragt, jedoch zunächst eine niedrigere Einstufung erhalten. Schwierigkeiten ergeben sich aus der Frage, ob die Anfertigung von Kopien für die sachgerechte Bearbeitung des Mandats erforderlich ist. Das Gericht hat den Antrag auf Kostenerstattung für die Kopien abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass die elektronische Akte ausreichend Informationen bietet, um das Mandat ohne Ausdruck zu bearbeiten. Das Gericht hebt hervor, dass die technische Ausstattung des Rechtsanwalts es ermöglichen muss, die Dokumente elektronisch zu nutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Druckkosten nur in Ausnahmefällen möglich ist. Der Kläger argumentierte, dass die elektronische Akte unübersichtlich sei und eine Handakte benötigt werde. Das Gericht hat jedoch die Sichtweise vertreten, dass die Einsichtnahme in die elektronische Akte und die Möglichkeit zum Speichern ausreichend sind. Diese Entscheidung könnte für zukünftige Verfahren zur Kostenübernahme in ähnlichen Fällen maßgeblich sein und die Anforderungen an die Notwendigkeit von Kopien klären. Entschädigung für Akten
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 110/19 -Urteil vom 22.10.2019 Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 12. Juni 2019 verkündete Einzelrichterurteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Beklagten 50 % der Kosten der Trockenlegung der Giebelwand […]