UG-Gründer aufgepasst: Auch bei kleinen Änderungen am Gesellschaftsvertrag muss das gesamte Musterprotokoll beachtet werden! Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass alle Teile des Musterprotokolls verbindlich bleiben, selbst wenn sie auf den ersten Blick nicht relevant erscheinen. Ein Fall, der zeigt, wie wichtig es ist, bei Vertragsänderungen genau hinzuschauen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 27/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss betrifft die Verpflichtung zur Einbeziehung aller Regelungen des Musterprotokolls in den vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags. Die Entscheidung hat einen direkten Bezug zur Gründung von UGs im vereinfachten Verfahren nach dem GmbHG. Schwierigkeiten ergaben sich aus der unvollständigen Darstellung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere in Bezug auf die Regelung zur Geschäftsführerschaft. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelungen des Musterprotokolls, auch bei Änderungen, nicht ausgelassen werden dürfen. Diese Entscheidung basiert auf der rechtlichen Sichtweise, dass alle Teile des Musterprotokolls als Bestandteil des gesellschaftsvertraglichen Rahmens gelten. Die Auswirkungen sind, dass bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags der vollständige Wortlaut auch alle Regelungen aus dem Musterprotokoll enthalten muss. Dadurch wird klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Satzungsbescheinigung nur erteilt werden kann, wenn alle notwendigen Bestimmungen vollständig dokumentiert sind. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Überprüfung des Gesellschaftsvertrags vor der Eintragung im Handelsregister. Gründer sollten sich bewusst sein, dass Unvollständigkeiten zu Verzögerungen bei der Eintragung führen können. Es wird geraten, rechtzeitig alle relevanten Regelungen des Musterprotokolls in den Gesellschaftsvertrag zu integrieren, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Wichtige Gerichtsurteile zur Musterprotokolländerung bei der
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de OLG Oldenburg, Az.: 11 UF 7/19, Beschluss vom 07.03.2019 I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren […]