Ein undichter Kanal unter dem Grundstück wird zum Zankapfel zwischen Hausbesitzer und Gemeinde. Die Gemeinde weigert sich, die marode Leitung zu reparieren und schiebt die Verantwortung auf den Eigentümer. Doch das Gericht stellt klar: Die Gemeinde muss zahlen – und zwar für alle Schäden, die durch den Rohrbruch entstanden sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 120/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert die Instandsetzung einer beschädigten Rohrleitung, die unter seinem Grundstück verläuft. Die Situation entstand durch eine eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die der Beklagte an dem Grundstück hat. Die Instandhaltung der Leitung ist strittig, da die Verantwortung nach der Übertragung auf den Wasserverband nicht klar war. Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte die Verantwortung für die Beseitigung des Wasseraustritts hat. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Dienstbarkeit auch unter Berücksichtigung der Instandhaltung gilt. Der Beklagte muss dem Kläger alle materiellen Schäden ersetzen, die aus der beschädigten Leitung resultieren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte sofort handeln muss. Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen die Verantwortung für Instandhaltungen von dienstbarkeitsbelasteten Grundstücken unklar ist. Störungsbeseitigungsanspruch: Rechte und Pflichten im Immobilienrecht erläutert Der Störungsbeseitigungsanspruch ist ein zentrales Element im Immobilienrecht, insbesondere wenn es um Schäden an Wasserrohranlagen geht. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, für die Instandhaltung und Wartung ihrer Anlagen zu sorgen, um mögliche Wasserschäden zu vermeiden. Ein Defekt, wie ein Rohrbruch, kann nicht nur zu erheblichen Sachschäden führen,
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur […]