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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erkundigungspflicht des Fahrzeugführers auf temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen?

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Ein Autofahrer, der sich auf unbekanntem Terrain verfuhr und dabei das Tempolimit überschreitet, landet vor Gericht. Obwohl er keine Schilder gesehen hatte, wurde er verurteilt, da er sich hätte erkundigen müssen. Doch das Kammergericht sieht das anders und hebt das Urteil auf – es gibt keine generelle Pflicht zur Nachfrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 83/24 – 122 SsBs 13/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im innerstädtischen Bereich. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt, obwohl keine sichtbaren Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden waren. Der Betroffene gab an, die Strecke nicht zu kennen und fragte sich deshalb, ob er die Geschwindigkeitsregelungen hätte kennen müssen. Das Gericht wertete die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung, kam jedoch zu dem Schluss, dass der Betroffene sich über die geltenden Regeln hätte informieren müssen. Es wurde argumentiert, dass Straßenschäden auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h hinwiesen und der Betroffene dies hätte erkennen können. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da die bisherigen Feststellungen nicht die Grundlage für die Verurteilung darstellen. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, was einen weiteren Rechtsweg für den Betroffenen eröffnet. Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit Verkehrsteilnehmer auch ohne sichtbare Beschilderung zur Informierung über Geschwindigkeitsbegrenzungen verpflichtet sind. Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen keine Verkehrsschilder vorhanden sind, da die Erkundigungspflicht des Fahrers betont wird. Die Entscheidung hat Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Rechte von Verkehrsteilnehmern.


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