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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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Ein Professor fordert Schmerzensgeld vom Land Niedersachsen, nachdem die Hochschule sich öffentlich von seiner umstrittenen Quellensammlung distanziert hatte. Das Gericht erkennt zwar eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, sieht aber keinen Anlass für eine finanzielle Entschädigung. Der Professor bleibt im Kampf um seine Reputation vorerst erfolglos. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 698/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte Entschädigungen und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Rechtsstreits mit seiner Hochschule. Das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts Emden wies die Ansprüche des Klägers aufgrund unzureichender Beweisführung zurück. Das Gericht stellte fest, dass die vorgetragenen Vorfälle keine relevanten rechtlichen Ansprüche begründen konnten. Die beklagte Hochschule handelte innerhalb ihres Ermessensrahmens, als sie Gutachten einholte und während des Verfahrens einige Informationen nicht sofort weitergab. Der Kläger konnte keine schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen nachweisen, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden. Die Entscheidung der Hochschule, seine Daten an Gutachter weiterzugeben, wurde nicht als genug angesehen, um eine Rufschädigung oder rechtliche Ansprüche zu begründen. Der Kläger konnte nicht belegen, dass eine „Schattenakte“ über ihn geführt wurde, und es gab keine Verpflichtung zur Offenlegung von Identitäten von Beschwerdeführern. Auch die vermeintliche Gehörsverletzung in einem Verfahren führte nicht zu einem gravierenden Vertragsverstoß, der Schmerzensgeld rechtfertigen würde. Der Distanzierungstext der Hochschule wurde als legitime wissenschaftliche Auseinandersetzung angesehen und nicht als Persönlichkeitsverletzung gewertet. Das Gerichtshinweis auf die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit zeigt die Wahrung der Interessen aller Beteiligten in akademischen Rahmenbedingungen auf. Ge


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