Ein außergewöhnlicher Fall beschäftigt die Gerichte: Eine Krankenkasse fordert von einem Unternehmen die Erstattung von Krankengeld für eine Mitarbeiterin, die sich weigerte, sich am Arbeitsplatz auf Corona testen zu lassen. Während das Arbeitsgericht zunächst der Klage stattgab, kippte das Landesarbeitsgericht das Urteil und entschied zugunsten des Unternehmens. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit Corona-Testverweigerung und psychischen Erkrankungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 105/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin, eine Angestellte, war aufgrund ihrer Weigerung, sich einem Corona-Test zu unterziehen, in einen Konflikt mit ihrem Arbeitgeber geraten. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als alleinige Ursache für ihren Arbeitsausfall anzusehen ist. Das Gericht entschied, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde. Die Entscheidung basiert darauf, dass die Klägerin sich nicht an die geltenden Corona-Regeln hielt, was zu ihrem Arbeitsausfall führte. Die Auswirkungen des Urteils könnten für Arbeitnehmer, die aufgrund von psychischen Problemen oder gegenwärtigen Regelungen krankheitsbedingt ausfallen, unbequeme Klarheit schaffen. Das Gericht stellte klar, dass eine Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Arbeitsunfähigkeit notwendig ist, um die Notwendigkeit einer Entgeltfortzahlung zu bewerten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Vergütung fortzuzahlen, wenn der Arbeitsausfall durch eigenes Handeln des Arbeitnehmers bedingt ist. Es wurde fest
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az.: 1 AZR 65/00 Urteil vom 30.10.2001 Vorinstanz: LAG Hamm – 11 Sa 2043/99 – Urteil vom 24.10.2000 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB erfasst nicht die Sozialplanabfindung. Sachverhalt: Der Kläger war seit 1967 bei der V. GmbH & Co. […]