Ein Coach, ein Online-Verkaufstraining und ein überraschendes Gerichtsurteil: Das Oberlandesgericht Celle erklärt einen Coaching-Vertrag für nichtig, da das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gilt. Damit muss die Anbieterin nicht nur auf ihre restliche Vergütung verzichten, sondern auch bereits gezahltes Geld zurück erstatten. Ein wegweisender Beschluss, der die Coaching-Branche aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 8/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Frage der Gültigkeit eines Vertrages über ein Verkaufscoaching im Zusammenhang mit dem Fernunterrichtsgesetz. Der Vertrag wurde als nichtig eingestuft, da die erforderliche Zulassung für den Fernlehrgang nicht vorlag. Das Fernunterrichtsgesetz ist anwendbar, auch wenn die Beklagte als Unternehmerin agierte und nicht als Verbraucher. Das Gericht stellte klar, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Es wurde argumentiert, dass der Schutz vor qualitativ unzureichenden Angeboten auch Unternehmer einbeziehen sollte. Die Entscheidung stützt sich auf die Gesetzesintention, die den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor mangelnder Qualität sicherstellen möchte. Eine Einschränkung des Gesetzes auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern würde dem gemeinsamen Zweck der Vorschriften widersprechen. Bei einem nichtigen Vertrag besteht ein Anspruch auf Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung. Die Entscheidung hat somit für Betroffene weitreichende Konsequenzen bezüglich der Rückforderbarkeit von Zahlungen für nicht ordnungsgemäß angebotene Coaching-Programme. Teilnehmer an Fernunterrichtsangeboten sollten sicherstellen, dass der Anbieter die notwendigen Zulassungen hat, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Aktuelles Urteil zum Fernabsatzrecht: Verbraucherrechte im Online-Coaching gestärkt Der digitale Wandel hat den E-Commerce u
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 53/19 – Beschluss vom 16.07.2019 Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Zurückweisung ihrer Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Parteien sind Geschwister und […]