Ein ehrenamtlicher Helfer stürzt beim Abbau eines Chorpodests und erleidet schwere Sehnenrisse. Doch das Gericht sieht keinen Arbeitsunfall, da Vorerkrankungen und Alter eine größere Rolle spielten als der Sturz selbst. Ein Urteil, das die Hürden für die Anerkennung solcher Verletzungen verdeutlicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 U 48/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Ablehnung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die Versicherung des Klägers. Der Kläger erlitt eine Verletzung während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Versicherung argumentierte, dass die Verletzungen nicht durch den Unfall, sondern durch bereits bestehende gesundheitliche Probleme des Klägers verursacht wurden. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und entschied, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht erfüllt seien. Die Entscheidung basierte auf medizinischen Gutachten, die degenerative Veränderungen als Hauptursache der Verletzungen feststellten und den Unfall nicht als entscheidend ansahen. Das Urteil verdeutlicht, dass eine medizinische Vorbelastung die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall beeinflussen kann. Bei ähnlichen Fällen ist es wichtig, alle relevanten medizinischen Nachweise bereitzustellen, um eigene Ansprüche zu untermauern. Betroffene sollten darauf achten, klare und präzise Unfallberichte zu erstellen, um die Umstände nachvollziehbar darzustellen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf künftige ähnliche Verfahren, da sie die Beweislast für die Unfallursache betrifft. Es wird geraten, bei Streitigkeiten mit Versicherungen rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um die bestmöglichen Chancen auf Anerkennung zu sichern. Arbeitsunfall rechtssprachlich anerkennen: Ein Fall und seine Herausforderungen Die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeits
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Stuttgart Az: 13 U 139/07 Urteil vom 10.04.2008 In dem Rechtsstreit wegen Forderung u.a. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2008 unter Mitwirkung für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil […]