Ein Swimmingpool, der zum juristischen Streitbecken wird: Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass kleine Mängel am Pool keinen Grund darstellen, den gesamten Bauvertrag platzen zu lassen. Eine Bauherrin muss nun zahlen, obwohl sie mit dem Ergebnis nicht ganz zufrieden ist. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für einen Rücktritt bei Bauverträgen sind – und welche Rechte Bauherren dennoch haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 20/23 | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es handelt sich um einen Streit zwischen Vertragsparteien über die Errichtung eines Swimmingpools und damit verbundene Ansprüche.
- Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Schwimmbeckens und einer Überdachung, wobei beide Parteien eine Vergütung vereinbarten.
- Es traten verschiedene Mängel auf, insbesondere bezüglich der Funktionsweise der Überdachung, die von der Beklagten wiederholt gerügt wurden.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung von 6.000 € und weitere 480,20 € nebst Zinsen leisten muss.
- Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Klägerin berechtigt war, zumindest einen Teil des Kaufpreises zu fordern, da die Beklagte in Verzug war.
- Die Klage im Übrigen sowie eine Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen, was für die Klägerin einen Teilerfolg darstellt.
- Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Großteil der Beklagten auferlegt, während die Klägerin nur einen kleinen Teil tragen musste.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parteien Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung ergreifen können.
- Eine Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig macht und eine höhere Instanz nicht mehr anruft.
- Die Auswirkungen betreffen sowohl die finanzielle Lage der Beklagten, die Zahlungen leisten muss, als auch die rechtlichen Schritte, die sie möglicherweise unternehmen kann.
Vertragsrücktritt im Fokus: Erhebliche vs. unerhebliche Pflichtverletzungen erläutert
Ein Vertragsrücktritt ist ein zentrales Element im Vertragsrecht und bietet einer Partei die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von einem Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt ist insbesondere dann möglich, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die den Vertragserfüllung grundlegend beeinträchtigt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen. Während eine erhebliche Verletzung einen Rücktritt rechtfertigt, kann eine unerhebliche Pflichtverletzung nicht allein zur Rückabwicklung des Vertrags führen. Diese Differenzierung ist entscheidend, um die Rechte der Vertragsparteien zu wahren und unangemessene Rechtsfolgen zu vermeiden. Im Verbraucherrecht ist es von besonderer Bedeutung, dass Verbraucher wissen, unter welchen Bedingungen ein Rücktrittsrecht geltend gemacht werden kann. Schlecht erfüllte Vertragspflichten, die nicht in einem erheblichen Maße gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen, könnten als minderwertig angesehen werden, jedoch die Rücktrittsmöglichkeiten nicht beeinflussen. Stattdessen könnten andere Maßnahmen wie Schadensersatz oder Fristsetzungen zur Vertragserfüllung zur Anwendung kommen. In der folgenden Analyse werden wir einen konkreten Fall betrachten, der deutlich macht, wie die Rechtsprechung mit dem Thema der unerheblichen Pflichtverletzung umgeht und welche Auswirkungen dies auf die Durchsetzung von Rücktrittsrechten hat….