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Vertragsrücktritt – ausgeschlossen bei Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

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Ein Swimmingpool, der zum juristischen Streitbecken wird: Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass kleine Mängel am Pool keinen Grund darstellen, den gesamten Bauvertrag platzen zu lassen. Eine Bauherrin muss nun zahlen, obwohl sie mit dem Ergebnis nicht ganz zufrieden ist. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für einen Rücktritt bei Bauverträgen sind – und welche Rechte Bauherren dennoch haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 20/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Streit zwischen Vertragsparteien über die Errichtung eines Swimmingpools und damit verbundene Ansprüche. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Schwimmbeckens und einer Überdachung, wobei beide Parteien eine Vergütung vereinbarten. Es traten verschiedene Mängel auf, insbesondere bezüglich der Funktionsweise der Überdachung, die von der Beklagten wiederholt gerügt wurden. Das Gericht entschied, dass die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung von 6.000 € und weitere 480,20 € nebst Zinsen leisten muss. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Klägerin berechtigt war, zumindest einen Teil des Kaufpreises zu fordern, da die Beklagte in Verzug war. Die Klage im Übrigen sowie eine Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen, was für die Klägerin einen Teilerfolg darstellt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Großteil der Beklagten auferlegt, während die Klägerin nur einen kleinen Teil tragen musste. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parteien Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung ergreifen können. Eine Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig macht und eine höhere Instanz nicht mehr anruft. Die Auswirkungen betreffen sowohl die finanzielle Lage der Beklagten, die Zahlungen leisten muss, als auch die rechtlichen Schritte, die sie möglicherweise unternehmen kann. Vertragsrücktritt im Fokus: Erhebliche vs. unerhebliche Pflichtverletzunge


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